Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Lieferung und Verkauf von Treibstoffen aller Art und damit zusammenhängenden Dienstleistungen auf der Plattform Treibstoffbörse
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB«) gelten für alle über die Plattform von Treibstoffbörse («Plattform«) getätigten Bestellungen und abgeschlossenen Verträge zwischen Käufer und Lieferant gemäss den Nutzungsbedingungen der Plattform (nachfolgend «Bestellung«) im Bereich der Lieferung und Verkauf von Treib- und Brennstoffen aller Art und damit zusammenhängenden Dienstleistungen (nachfolgend «Treibstoffe«). Abweichende Bestimmungen dieser AGB im einzelnen Kaufvertrag bleiben, soweit schriftlich vereinbart, vorbehalten.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Dokumente des Käufers oder des Lieferanten, welche die vorliegenden AGB ersetzen, abändern oder ergänzen, werden nicht akzeptiert, selbst wenn ein Hinweis auf solche in einer allfälligen Kontraktbestätigung oder in der geschäftlichen Korrespondenz erfolgt.
1.3. Treibstoffbörse bzw. die Dataversum GmbH als Betreiberin der Plattform behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Massgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt der Bestellung geltende Version der AGB, welche für diese Bestellung nicht einseitig geändert werden kann.
2. Bestellung und Vertragsschluss
2.1. Die Bestellung und der Vertragsschluss erfolgen gemäss den Nutzungsbedingungen der Plattform.
3. Verkaufspreis / Preisanpassungen
3.2. Wird infolge eines nachträglichen Käuferwunsches eine Vereinbarung über ein neues Liefer-/Abholdatum getroffen, welches vor der ursprünglich vereinbarten Zeitperiode bzw. vor dem ursprünglich vereinbarten Datum liegt, so gilt dennoch der ursprüngliche Verkaufspreis. Bei Bezügen, die innert 48 Stunden (werktags) erfolgen sollen (Expressbestellungen), kann ein Kostenzuschlag erhoben werden, welcher auf der Rechnung separat aufgeführt ist.
3.3. Erfolgen zwischen Vertragsschluss und Bezügen Erhöhungen oder Neuerhebungen von Steuern, Lenkungsabgaben, Gebühren oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben, wird der Verkaufspreis zu Lasten resp. bei deren Ermässigung oder Wegfall zu Gunsten des Käufers angepasst. Mehrkosten für Qualitätsänderungen infolge Verschärfungen der Umweltvorschriften oder Anpassung an neue Verbrennungstechniken sind vom Käufer zu tragen.
3.4. Der Preis für mehrmalige Bezüge (Kontraktkunden) richtet sich, sofern nichts anderes vereinbart, nach dem voraussichtlichen Jahresbedarf, der Lagerkapazität sowie der Vertragsdauer. Sofern die im Kontraktvertrag vereinbarten Mengen nicht bezogen werden, behält sich der Lieferant vor, rückwirkend Preisanpassungen vorzunehmen und den ihm entstehenden Schaden dem Käufer zu verrechnen.
3.4. Der Preis für mehrmalige Lieferungen (Kontraktkunden) richtet sich, sofern nichts anderes vereinbart, nach dem voraussichtlichen Jahresbedarf, der Lagerkapazität sowie der Vertragsdauer. Sofern die im Kontraktvertrag vereinbarten Mengen nicht bezogen werden, behält sich der Lieferant vor, rückwirkend Preisanpassungen vorzunehmen und den ihm entstehenden Schaden dem Käufer zu verrechnen.
4. Ort und Zeitpunkt der Lieferung
4.1. Erfüllungsort ist die vereinbarte Lieferadresse.
4.2. Innerhalb der vereinbarten Auslieferungsperiode zeigt der Lieferant den Liefertag sowie Zeitpunkt vorgängig an.
5. Zufahrt zur Abladestelle / Auslieferung / Mehrkosten
5.1. Beim Ablad muss der Lieferant aus gesetzlichen und sicherheitstechnischen Gründen freien Zugang zu den Tankanlagen und zu den Messeinrichtungen haben. Die Zufahrt zur Abladestelle muss für Tankwagen mit einem Gesamtgewicht von mindestens 18 Tonnen geeignet und gesetzlich zulässig sein.
5.2. Der Käufer trägt die Mehrkosten für (a) das Befüllen von zusätzlichen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von ihm nicht bekannt gegebenen Tankanlagen, (b) erschwerte Ablade, welche einen erhöhten Zeit- und/oder Transport- und Logistikaufwand bewirken, (c) Lieferungen, die mehr als 50 Meter Zuleitung oder die Zurverfügungstellung einer zusätzlichen Hilfsperson durch den Lieferanten benötigen. Lieferungen mit einer Zuleitungslänge von mehr als 60 Meter sind zudem nur nach vorgängiger Absprache möglich.
5.3. Sollte der Ablad auf Grund nicht erfüllter gesetzlicher Vorschriften und/oder wegen technischer Mängel der Zufahrt und/oder des Tanks unmöglich sein, hat der Käufer für die daraus entstehenden Transport- und Logistikkosten aufzukommen.
6. Zustand der Anlage
6.1. Mit seiner Bestellung sichert der Käufer zu, dass der technische Zustand der Anlage und die Messvorrichtung einwandfrei sind und den Vorschriften, insbesondere den geltenden Gewässerschutzvorschriften des Bundes und den kantonalen Vorschriften, vollumfänglich entsprechen. Er bestätigt insbesondere die Bereitstellung von Tankkontrollheften zur Erfassung der Lieferung oder das Vorliegen einer gültigen Tankvignette oder die Einhaltung anderer vergleichbarer und vom Gesetz geforderter Massnahmen.
6.2. Im Übrigen informiert der Käufer den Lieferanten vorgängig über Sachverhalte, die eine reibungslose Lieferung erschweren könnten.
6.3. Der Lieferant lehnt jegliche Haftung für alle Schäden ab, welche direkt oder indirekt aufgrund des Austritts von Treibstoffen infolge mangelhaften Zustandes der Tankanlage entstehen.
7. Minder- und Mehrmengen / Nachlieferungen
7.1. Sollte die effektiv gelieferte Menge pro Lieferung und Abladeort aufgrund des effektiven Tank- bzw. Lagerfassungsvermögens um mehr als 10 Prozent unter der bestellten Menge liegen, so ist der Lieferant berechtigt, den Preis der Kategorie der effektiv gelieferten Menge per Valuta Datum des Vertragsschlusses oder der Vertragsänderung (Ziffer 3.2.) in Rechnung zu stellen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Nachlieferung der Mindermenge.
7.2. Liegt die tatsächliche Liefermenge aus von dem Lieferanten zu vertretenden Gründen um weniger als 10 Prozent unter der Bestellmenge pro Ablad, hat der Lieferant die Wahl entweder auf die Nachlieferung zu verzichten und dem Käufer die gelieferte Menge zum ursprünglich vereinbarten Mengeneinheitspreis in Rechnung zu stellen oder die Mengendifferenz innert 14 Tagen seit der ersten Lieferung nachzuliefern. Dem Käufer steht kein Anspruch auf Nachlieferung der Differenzmenge oder andere Ansprüche zu.
7.3. Wünscht der Käufer ergänzend zur bestellten Menge das Befüllen des ganzen Tanks (Auffüllkauf), unterliegt der Lieferant keiner Lieferungspflicht für die dazu allenfalls benötigte, die Bestellmenge übersteigenden Mehrmenge. Sollte der Lieferant diese am Liefertag mitliefern können, so ist er berechtigt, dem Käufer diese Mehrmenge zum in der ursprünglichen Auftragsbestätigung genannten Preis in Rechnung zu stellen.
8. Liefer- und Annahmeverzug
8.1. Verspätungen während des Liefertages bewirken keinen Verzugseintritt bei dem Lieferanten. Liefert dieser nicht innerhalb der vereinbarten Lieferperiode oder am bei Vertragsschluss oder später vereinbarten Liefertag, so kann der Käufer ohne Kostenfolge vom diese Lieferung betreffenden Kaufvertrag zurücktreten, falls er dem Lieferanten eine Frist von mindestens 7 Werktagen zur Nachlieferung angesetzt und der Lieferant auch innert dieser Frist nicht geliefert hat.
8.2. Nimmt der Käufer die Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an, ist der Lieferant berechtigt, die nicht abgenommene Lieferung bei sich oder bei einem Dritten einzulagern und dem Käufer eine Frist von mindestens 5 Tagen zur nachträglichen Annahme anzusetzen. Anfallende Lagergebühren, Administrations- und Zinskosten betragen pro 100 Liter bzw. Kilo und angefangenen Monat CHF 1.50 für Brennstoffe, bzw. CHF 2.00 für Treibstoffe und werden dem Käufer zusätzlich zum Verkaufspreis in Rechnung gestellt. Nimmt der Käufer die Lieferung erneut nicht an, kann der Lieferant entweder die gesetzlichen Ansprüche bei Annahmeverzug geltend machen oder die Bestellung umgehend annullieren und vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer haftet für den aus der Annahmeverweigerung entstandenen Schaden, insbesondere für die allfällige positive Differenz zwischen vereinbartem und aktuellem Kaufpreis (vereinbarter Kaufpreis minus Verkaufspreis des Lieferanten im Annullationszeitpunkt) sowie für die Annullations- und Einlagerungskosten.
9. Fakturierung / Zahlungsvarianten
9.1. Die Fakturierung erfolgt aufgrund der Angaben gemäss Lieferschein, d.h. speziell bei Treibstoffen über das durch die amtlich geeichte Messvorrichtung festgestellte Volumen der Treibstoffe bei Tankwagenlieferungen, umgerechnet auf 15° Celsius.
9.2. Zahlungen des Käufers haben rein netto, d.h. ohne jeglichen Abzug, in Schweizer Franken und unter Ausschluss der Verrechnung zu erfolgen.
9.3. Der Lieferant kann den normalerweise vorgesehenen Kauf auf Rechnung ohne Angabe von Gründen nach Vertragsschluss ausschliessen. Bei Kauf auf Rechnung muss der Käufer Wohnsitz/Sitz in der Schweiz haben und ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag innert 10 Kalendertagen seit Erhalt der Lieferung ohne Skontoabzug zu begleichen.
9.4. Der Lieferant behält sich ausdrücklich vor, Bonitätsprüfungen vorzunehmen sowie Vorauszahlungen oder Barzahlung gegen Lieferung zu verlangen.
10. Zahlungsverzug
10.1. Bei Nichteinhaltung der 10-tägigen Zahlungsfrist gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug und es werden Verzugszinsen fällig. Weiter behält sich der Lieferant vor, Mahngebühren in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines allfälligen weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Sämtliche Auslagen, welche im Zusammenhang mit dem Einzug von überfälligen Forderungen entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Bei erfolglosen Mahnungen können die Rechnungsbeträge an eine mit dem Inkasso beauftragte Firma abgetreten werden. In diesem Fall kann zusätzlich ein effektiver Jahreszins von bis zu 12 Prozent ab Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt werden. Die mit dem Inkasso beauftragte Firma wird die offenen Beträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend machen und kann zusätzliche Bearbeitungsgebühren erheben.
10.2. Bei Nichtbezahlung trotz erfolgter Mahnung werden zudem sämtliche Forderungen des Lieferanten aus anderen mit dem Käufer vereinbarten und erfolgten Lieferungen zur Zahlung fällig.
10.3. Solange sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet, hat der Lieferant weitere bestehende Lieferungsvereinbarungen nicht zu erfüllen und kann vom Vertrag zurücktreten.
10.4. Ist der Käufer zahlungsunfähig geworden und sind die Ansprüche des Lieferanten dadurch gefährdet, kann dieser seine Leistungen so lange zurückhalten bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird (Art. 83 OR).
10.5. Bis zur vollständigen Bezahlung des gelieferten Treibstoffes kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten und den Treibstoff zurückfordern (Art. 214 Abs. 3 OR). Der Lieferant ist dabei berechtigt, den Treibstoff jederzeit zurückzunehmen, wofür der Käufer dem Lieferanten ungehinderten Zutritt zu seiner Tankanlage gewährt.
11. Gewährleistung / Haftung
11.1. Der Lieferant leistet dem Käufer Gewähr dafür, dass die Qualität des gelieferten Treibstoffes den Anforderungen der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV) entspricht und innerhalb der handelsüblichen Toleranzen liegt. Abweichungen in diesem Rahmen gelten nicht als Mangel und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
11.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt sofort auf Mängel zu prüfen und den Lieferanten unverzüglich Anzeige von allfälligen Mängeln zu machen. Soweit nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Lieferung eine Mangelanzeige erfolgt, gilt die Lieferung als mangelfrei und genehmigt.
11.3. Im Falle festgestellter und fristgerecht innert 10 Kalendertagen gerügter Mängel wird das Wahlrecht des Käufers wegbedungen und der Lieferant hat das Recht, nach seiner Wahl, den Mangel durch Nachbesserung, durch Ersatzlieferung, durch Kaufpreisminderung oder Wandelung zu beseitigen. Weitere Gewährleistungen übernimmt der Lieferant nicht, insbesondere wird jede Haftung für weitere Schäden und Mängelfolgeschäden soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
11.4. Der Lieferant haftet für sich und seine Hilfspersonen für absichtlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden.
11.5. Jede Haftung des Lieferanten für leichte Fahrlässigkeit, direkte oder indirekte Schäden irgendwelcher Art ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
12. Höhere Gewalt
12.1. «Höhere Gewalt» bedeutet jede schwerwiegende, unvorhersehbare und ungewöhnliche Ursache, die die Vertragserfüllung verhindert und ausserhalb des Machtbereiches der entsprechenden Vertragspartei liegt und schliesst insbesondere ein: Brand, Explosionen, Naturkatastrophen (wie Überflutungen, Erdbeben, Dürre), Währungscrash, Krieg, andere kriegerische Ereignisse, Unruhen, Epidemien und Pandemien, Embargos und staatliche Restriktionen (inkl. Erlasse oder übrige Handlungen staatlicher Behörden betreffend die Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder die Einschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeiten). Ausgenommen sind unter anderem Streiks und andere Arbeitsniederlegungen.
12.2. Die sich auf Höhere Gewalt berufende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes von Höherer Gewalt zu informieren.
12.3. Bei Vorliegen von Höherer Gewalt wird die davon betroffene Vertragspartei während der Zeit und soweit sie aufgrund Höhere Gewalt an der Vertragserfüllung verhindert ist von ihren vertraglichen Pflichten befreit, ohne dass die andere Vertragspartei Schadenersatz verlangen kann.
12.4. Der Lieferant ist zudem nach seiner Wahl berechtigt, bei Vorliegen von Höherer Gewalt Lieferungsperioden oder -termine angemessen zu verlängern bzw. zu verschieben oder von Kaufverträgen oder Bestellungen gesamthaft oder nur bezüglich einzelner Teillieferungen zurückzutreten. Teillieferungen sind gemäss Kaufvertrag zu bezahlen. Im Übrigen tragen die Vertragsparteien je ihren Anteil der bis dahin aufgelaufenen Kosten selbst. Weitere Entschädigungspflichten oder Schadenersatzansprüche des Käufers entstehen aus einem Vertragsrücktritt nicht. Allfällige bereits geleistete Zahlungen sind anteilsmässig zurückzuerstatten.
13. Teilnichtigkeit
13.1. Sollten sich Teile der AGB als ungültig oder unwirksam erweisen, so soll dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen haben. Die unwirksame oder ungültige Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung unter angemessener Wahrung der Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt. Gleich ist im Falle einer Lücke zu verfahren.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
14.1. Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer ist ausschliesslich materielles Schweizer Recht, unter vollständigem Ausschluss der Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts und des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980, anwendbar.
14.2. Ausschliesslicher Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder den darunter abgeschlossenen Kaufverträgen über Treibstoff ist Zürich.
3. Oktober 2024 / Treibstoffbörse, Dataversum GmbH

